Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Synthese Nord GmbH (nachfolgend Synthese Nord genannt)
I Geltung
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Synthese Nord und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Synthese Nord hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Synthese Nord eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
2. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die zwischen Synthese Nord und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
3. Rechte, die Synthese Nord nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufs-und Lieferbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Analyseberichte und andere Beschreibungen der Ware in Analysezertifikaten, Katalogen, technischen Datenblättern oder anderen übermittelten Produktdokumentationen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Garantie oder Vereinbarung einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar. Anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftsführer der Synthese Nord eine Produktbeschreibung ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet und dies dem Besteller schriftlich mitteilt.
3. Synthese Nord behält sich an allen Angebotsunterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Bestellungen sind für Synthese Nord unverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung für zwei Wochen gebunden. Bestellungen werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Synthese Nord nicht verbindlich. Das Schweigen von Synthese Nord auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wird der Vertrag einseitig durch den Besteller aufgehoben oder eine Bestellung/Teilbestellung einseitig durch den Besteller storniert, hat der Besteller Synthese Nord sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch die Vertragsaufhebung/Stornierung entstanden sind; dies gilt insbesondere für Stornierungs- oder Rücktrittskosten, die Synthese Nord durch ihre Lieferanten in Rechnung gestellt werden, Kosten für den Kauf von Waren, deren Rückgabe nicht möglich ist und alle sonstigen Aufwendungen, die Synthese Nord im Zuge der Vertragsdurchführung und dessen Beendigung entstanden sind.
III Umfang der Lieferung/Lieferbedingungen
1. Für den Umfang der Lieferung ist die Bestellung, gegebenenfalls die Auftragsbestätigung von Synthese Nord maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Synthese Nord. Reinheits- und Spezifikationsänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
2. Synthese Nord ist berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung auch in Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, die Teilleistung hat für den Besteller kein Interesse und der Besteller hat hierauf im Vertrag hingewiesen.
3. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, liegt die Art der Versendung der Ware im Ermessen von Synthese Nord.
4. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk. Es gelten die jeweils aktuellen Logistikgebühren, die bei Synthese Nord telefonisch oder schriftlich erfragt werden können.
5. Einer Rücksendung von Waren und entsprechende Gutschrift ist nur mit Zustimmung von Synthese Nord möglich und hat unter der Beachtung der Anweisungen von Synthese Nord für die Rückgabe von Lieferungen zu erfolgen. Für die Einhaltung der Anweisungen ist der Besteller verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften über den Versand und die Verpackung von Gefahrgütern,
IV Lieferzeit
1. Die Vereinbarung von Lieferfristen und –terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Annahme der Bestellung, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Zustimmungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Werk verlassen oder Synthese Nord die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung; andernfalls ist Synthese Nord berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er Synthese Nord nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Etwaige Schadenersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen des VIII Abs. 6 dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen.
V. Preise und Zahlung
1. Preise gelten ab Auslieferungsort. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, schließen sie Verpackung, Versandkosten, Versicherungskosten, Frachtgebühren und Umsatzsteuer nicht ein. Preisänderungen behält Synthese Nord sich vor; maßgebend sind die am Bestelltag gültigen Preise.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist der Lieferpreis 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Dies gilt auch bei Rechnungen über Teillieferung. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Synthese Nord über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Synthese Nord ist berechtigt, die Lieferung gegen Vorkasse zu tätigen.
5. Sämtliche Verbrauchs-, Verkaufs oder indirekte Steuern, Zoll-, Prüf- und Abnahmegebühren bzw. alle anderen Steuern, Gebühren oder Belastungen gleich welcher Art, die durch staatliche Behörden vorgeschrieben bzw. dem Geschäft zwischen Synthese Nord und dem Besteller zugemessen werden, sind zusätzlich zu den Angebots- oder Rechnungspreisen durch den Besteller zu entrichten. Synthese Nord ist nicht verpflichtet, auf das Anfallen etwaiger Steuern und Gebühren hinzuweisen.
VI Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Verwendung das Werk von Synthese Nord verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Synthese Nord weitere Leistungen, wie etwa die Transportkosten, übernommen hat. Synthese Nord wird die Ware auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung gegen die vom Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt andere Mitwirkungspflichten, so kann Synthese Nord den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Moment auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Synthese Nord ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit einer angemessenen längeren Frist zu beliefern.
3. Angelieferte Ware ist vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
VII Verwendung der Erzeugnisse durch den Besteller
1. Synthese Nord prüft die Erzeugnisse nicht auf Sicherheit und Wirksamkeit für gewerbliche oder andere Einsatzzwecke, sofern nicht in den durch Synthese Nord übergebenen Unterlagen anderes ausgesagt ist. Synthese Nord weist den Besteller ausdrücklich darauf hin, dass er die von Synthese Nord bezogenen Erzeugnisse und/oder die mit Hilfe der von Synthese Nord bezogenen Erzeugnisse hergestellten Materialien ordnungsgemäß zu testen, herzustellen und zu vermarkten hat. Es ist Aufgabe des Bestellers, bestehende Risiken und Gefahren zu überprüfen und alle weiteren gegebenenfalls erforderlichen Forschungsarbeiten durchzuführen, um sich bezüglich der Gefahren zu informieren, die sich aus dem Einsatz der von Synthese Nord bezogenen Erzeugnisse ergeben können. Der Besteller hat auch seine Besteller und deren Hilfspersonal bezüglich der mit dem Einsatz oder der Handhabung der Erzeugnisse möglicherweise verbundenen Risiken und Gefahren zu warnen.
2. Die Erzeugnisse von Synthese Nord stehen gegebenenfalls auf der Liste der Chemikalienverbotsverordnung oder anderer gesetzlicher Bestimmungen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beim Umgang mit den von Synthese Nord erworbenen Erzeugnissen ist der Besteller selbst verantwortlich.
3. Synthese Nord weist den Besteller ausdrücklich darauf hin, dass er die von Synthese Nord gemachten Inhaltsangaben zu den Erzeugnissen zu überprüfen hat, falls die von Synthese Nord bezogenen Erzeugnisse umgepackt, umetikettiert oder als Ausgangsmaterialien bzw. Komponenten für andere Erzeugnisse eingesetzt werden müssen.
VIII Mängelrechte und Haftung
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und Synthese Nord die Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen Synthese Nord unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel schriftlich zu beschreiben.
2. Bei Mängeln der Ware ist Synthese Nord nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Die zum Zweck der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen sind von Synthese Nord zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
3. Sofern Synthese Nord zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Synthese Nord zu vertreten hat, über angemessene Frist hinaus verzögert. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von Synthese Nord zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat.
4. Bei Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse kann der Besteller die Abtretung der Ansprüche verlangen, die Synthese Nord gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Mängelansprüche gegen Synthese Nord kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Inanspruchnahme des Lieferanten des Fremderzeugnisses aufgrund der abgetretenen Ansprüche fehlgeschlagen ist.
5. Für den Fall, dass die gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten im Inland verletzt, wird Synthese Nord nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrags ein Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Synthese Nord dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Synthese Nord ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
6. Die in VIII Abs. 5 genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn
• der Besteller Synthese Nord unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller Synthese Nord in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Synthese Nord die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen gemäß VIII Abs. 5 ermöglicht,
• Synthese Nord alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht,
• Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang. Eine Stellungnahme von Synthese Nord zu einem vom Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Synthese Nord in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
IX Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die Synthese Nord aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Synthese Nord. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern
2. Die Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Synthese Nord gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigem Eingreifen Dritter hat der Besteller Synthese Nord unverzüglich schriftlich zu informieren und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Synthese Nord zu informieren und an den von Synthese Nord zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eingeleiteten Maßnahmen mitzuwirken. Die entstehenden Kosten trägt der Besteller.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Synthese Nord ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Synthese Nord nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die an Synthese Nord abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Synthese Nord im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Synthese Nord abzuführen. Synthese Nord kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Synthese Nord nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, die Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers kann Synthese Nord die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zurücknehmen und nach entsprechender rechtzeitiger Androhung zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Außerdem kann Synthese Nord nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen hat der Besteller Synthese Nord oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehaltsrecht stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Synthese Nord vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehaltsrecht stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, nicht Synthese Nord gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt Synthese Nord das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehaltsrecht stehende Ware.
X Höhere Gewalt
1. Sofern Synthese Nord durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird Synthese Nord für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Synthese Nord die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Synthese Nord nicht zu vertretende Umstände unzumutbar erschwert oder vorrübergehend unmöglich gemacht wird.
2. Synthese Nord ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als 4 Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für Synthese Nord kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird Synthese Nord nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder die Ware innerhalb einer angemessen Frist liefern wird. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
XI Technische Beratung
Synthese Nord stellt dem Besteller kostenlos technische Beratung und Information über die Einsatzmöglichkeiten und technischen Eigenschaften ihres Produkts zur Verfügung, sofern nicht im Einzelfall eine Vergütung vereinbart ist. Mit der Beratung und Information übernimmt Synthese Nord keine Garantie für technische Eigenschaften, Gebrauch, Anwendung oder Eignung der Produkte. Synthese Nord übernimmt insbesondere keine Garantie dafür, dass vorgestellte chemische Reaktionen gangbar sind.
XII Export
1. Synthese Nord weist den Besteller ausdrücklich darauf hin, dass die Liefergegenstände beim Export Beschränkungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und anderer Länder unterliegen können. Beabsichtigt der Besteller den Export der bestellten Ware aus der Bundesrepublik Deutschland heraus, so hat er dies Synthese Nord zum Zeitpunkt der Bestellung mitzuteilen. Synthese Nord behält sich eine interne Exportkontroll-Prüfung vor, um zu entscheiden, ob im Ermessen von Synthese Nord der Vertrag durchgeführt werden kann. Der Besteller kann hierbei verpflichtet werden, gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen einzuholen und Synthese Nord zur Prüfung vorzulegen.
2. Der Besteller darf die Ware von Synthese Nord nicht an Dritte veräußern oder Dritten zur Verfügung stellen, die nach deutschen, EU oder US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen von einer Warenlieferung ausgeschlossen sind.
XIII Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort von sämtlichen Verpflichtungen von Synthese Nord ist der Sitz von Synthese Nord.
2. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Synthese Nord gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Synthese Nord und dem Besteller ist der Sitz von Synthese Nord. Synthese Nord ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Bedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart worden wäre, wenn die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.